161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 3 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Staatsanwaltschaft
Allgemeines
Art. 3 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Staatsanwaltschaft
1. Zur Staatsanwaltschaft gehören
a) die Generalstaatsanwaltschaft,
b) die kantonalen Staatsanwaltschaften,
c) die regionalen Staatsanwaltschaften.
2. Die Staatsanwaltschaft nimmt die ihr gemäss Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Strafverfolgung wahr.