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161.1 GSOGLOJM CH-BE

Art. 3 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Staatsanwaltschaft

Allgemeines
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Art. 3 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Staatsanwaltschaft

1. Zur Staatsanwaltschaft gehören

a) die Generalstaatsanwaltschaft,

b) die kantonalen Staatsanwaltschaften,

c) die regionalen Staatsanwaltschaften.

2. Die Staatsanwaltschaft nimmt die ihr gemäss Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Strafverfolgung wahr.

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