Art. 29 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Wählbarkeit und Anstellungsvoraussetzungen
Art. 29 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Wählbarkeit und Anstellungsvoraussetzungen
1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, müssen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälte über ein Anwaltspatent oder das bernische Notariatspatent verfügen.
2. Beide Amtssprachen verstehen und sprechen müssen
a. * die hauptamtlichen Mitglieder des Obergerichts,
b. die Mitglieder des Verwaltungsgerichts,
c. die Mitglieder des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts,
d. die Mitglieder des Wirtschaftsstrafgerichts,
e. * die hauptamtlichen Mitglieder des Jugendgerichts,
f. die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Steuerrekurskommission,
g. die Präsidentin oder der Präsident der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern,
h. die Präsidentin oder der Präsident der Enteignungsschätzungskommission,
i. die Präsidentin oder der Präsident der Bodenverbesserungskommission,
k. die oder der Vorsitzende der regionalen Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland,
l. die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt und deren oder dessen Stellvertretung.