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161.1 GSOGLOJM CH-BE

Art. 28 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Unvereinbarkeit in der Person

Behördenmitglieder und Personal
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Art. 28 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Unvereinbarkeit in der Person

1. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, Personen in faktischer Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie dürfen nicht gleichzeitig Stellen bei Gerichtsbehörden oder bei der Staatsanwaltschaft bekleiden, die zueinander im Verhältnis der unmittelbaren Über- und Unterordnung stehen.

2. Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen nicht gleichzeitig als Richterinnen und Richter demselben Gericht oder als Vorsitzende derselben Schlichtungsbehörde angehören. Sie dürfen auch nicht gleichzeitig als stellvertretende Generalstaatsanwältinnen und stellvertretende Generalstaatsanwälte tätig sein.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VPB 98-429 (Art. 28, al. 1 LDP)
Parliamentary Committee's Ordinance on Candidate Quotas for Gender Equality
Sets the deadline for declaring the affiliation of lists, which is relevant for the application of quota rules.
VPB Ad-88-052 (Art. 28 Abs. 1 Bst. a BPR)
Supplementary Budget for Paul-Scherrer Institute
The court used this article to uphold the appeal because the administrative fine was imposed without legal basis.