161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 26a Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Aushilfe an den erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichten
Behördenmitglieder und Personal
Art. 26a Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Aushilfe an den erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichten
1. Erstinstanzliche Richterinnen und Richter sowie Vorsitzende der Schlichtungsbehörden sind zur Aushilfe an den erstinstanzlichen Gerichten und an den Schlichtungsbehörden verpflichtet.
2. Die Geschäftsleitung des Obergerichts entscheidet über die Aushilfe in Absprache mit den betroffenen Gerichtsbehörden und nach Anhörung der betroffenen Richterinnen und Richter bzw. der betroffenen Vorsitzenden der Schlichtungsbehörden.