161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 26 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Ausserordentliche Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Behördenmitglieder und Personal
Art. 26 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Ausserordentliche Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
1. Bei Überlastung oder aus anderen wichtigen Gründen können das Obergericht und das Verwaltungsgericht für die unter ihrer jeweiligen Aufsicht stehenden Gerichtsbehörden eine in das jeweilige Amt wählbare Person für eine befristete Zeit als ausserordentliche Richterin oder ausserordentlichen Richter einsetzen.
2. Aus denselben Gründen kann die Generalstaatsanwaltschaft für die unter ihrer Aufsicht stehenden Staatsanwaltschaften eine in das jeweilige Amt ernennbare Person als ausserordentliche Staatsanwältin oder ausserordentlichen Staatsanwalt einsetzen.