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161.1 GSOGLOJM CH-BE

Art. 25 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Wahl der Präsidien

Behördenmitglieder und Personal
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Art. 25 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Wahl der Präsidien

Der Grosse Rat wählt aus den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern des jeweiligen Gerichts die Präsidentin oder den Präsidenten des Obergerichts sowie die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts.

Jedes Gericht kann eine oder mehrere Personen zur Wahl vorschlagen.

Die Wahl erfolgt für drei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Der Grosse Rat wählt aus den Richterinnen und Richtern der kantonal zuständigen Gerichtsbehörden gemäss Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben d bis g die Präsidentinnen und Präsidenten und die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten. Die Wahl erfolgt für drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VPB 2000.773 (Art. 25 al. 2 LDP)
Federal Council Circular on Electoral Integrity and Future Election Procedures
Cited regarding the right and obligation of the representative to provide information to eliminate difficulties.
JAAC 60.70 (Art. 25 BPR)
Complainant's Election Challenge Dismissed for Untimeliness
Allows for correction of faulty lists in cooperation with list representatives.