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161.1 GSOGLOJM CH-BE

Art. 24 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Amtsdauer, Ersatzwahlen

Behördenmitglieder und Personal
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Art. 24 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Amtsdauer, Ersatzwahlen

Die Amtsdauer der Mitglieder der Gerichtsbehörden und der Generalstaatsanwaltschaft beträgt sechs Jahre.

Ersatzwahlen werden für den Rest der Amtsdauer vorgenommen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2019 125 · be (Art. 24 Abs. 1 GSOG)
Lawyer Sanctioned for Representing Clients with Conflicting Criminal Interests
Cited in the reasoning confirming the compatibility of the judicial term length with Art. 30 Abs. 1 BV.