Art. 23 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Amtseid, Gelübde
Art. 23 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Amtseid, Gelübde
1. Alle vom Grossen Rat gewählten Mitglieder der Gerichtsbehörden und der Generalstaatsanwaltschaft legen vor ihrem Amtsantritt den Eid oder das Gelübde ab. Eine erneute Vereidigung ist nicht erforderlich bei der Wiederwahl direkt im Anschluss an die abgelaufene Amtsdauer.
2. Mit Ausnahme der Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter werden die Richterinnen und Richter der obersten Gerichte und die Mitglieder der Generalstaatsanwaltschaft durch den Grossen Rat vereidigt. Die übrigen Richterinnen und Richter werden durch die Vertretung der jeweiligen Gerichtsbarkeit innerhalb der Justizverwaltungsleitung vereidigt.
3. Für den Eid oder das Gelübde sind die Formeln nach Artikel 3 der Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 4. Juni 2013 (GO) anwendbar.