161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 22 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Wahl, Anstellung und Anzahl der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Behördenmitglieder und Personal
Art. 22 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Wahl, Anstellung und Anzahl der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Der Grosse Rat wählt die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt sowie die stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte.
Die Generalstaatsanwaltschaft stellt die leitenden und die übrigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte an und begründet mit diesen Arbeitsverhältnisse durch öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag.
Der Grosse Rat legt nach Anhörung der Justizkommission und nach Anhörung der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwaltes die Höchstzahl der Stellen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte durch Dekret fest.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)
VPB 2001.2521 (Art. 22, al. 2, LDP)
Political Party Registration, Electronic Voting, and Electoral Reform Act
Requires indication of sex and exact date of birth of candidates on candidate lists.
A/997/2001 · ge (Art. 22 à 29A LDP)
Candidate Challenge to Election Ballot Deposit Fee Upheld
These articles defining a candidate were cited to dismiss certain declaratory claims made by the appellant.
VPB 98-429 (Art. 22, al. lbis, 1ter et 2 LDP)
Parliamentary Committee's Ordinance on Candidate Quotas for Gender Equality
Establishes the requirement for lists of candidates to include at least one-third female candidacies and specifies conditions for exclusively male or mixed lists.