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Art. 21a Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Wahlvorbereitung

Behördenmitglieder und Personal
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Art. 21a Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Wahlvorbereitung

1. Die Justizkommission des Grossen Rates bereitet die Wahlen und Wiederwahlen der Richterinnen und Richter vor.

2. Sie unterbreitet dem Grossen Rat nach Anhörung insbesondere des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts, der Generalstaatsanwaltschaft, des bernischen Anwaltsverbands sowie des Vereins bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Wahlempfehlung für jede zu besetzende Richterstelle und entscheidet, welche Personen zur Wiederwahl vorgeschlagen werden.

3. Die folgenden Organisationen haben das Recht, der Justizkommission Wahlvorschläge zu unterbreiten

a die Mieter- und Vermieterorganisationen für die Wahl der mietrechtlichen Fachrichterinnen und Fachrichter,

b die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen für die Wahl der arbeitsrechtlichen Fachrichterinnen und Fachrichter,

c die kantonale Volkswirtschaftskommission für die Wahl der Fachrichterinnen und Fachrichter des Handelsgerichts,

d die kantonalen Verbände der Versicherer und der Leistungserbringer für die Wahl der Fachrichterinnen und Fachrichter des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten.

4. Die weiteren Einzelheiten regelt die Justizkommission durch Reglement.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2019 125 · be (Art. 21a GSOG)
Lawyer Sanctioned for Representing Clients with Conflicting Criminal Interests
Cited in the reasoning confirming the compatibility of the judicial term length with Art. 30 Abs. 1 BV.