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161.1 GSOGLOJM CH-BE

Art. 21 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Wahl, Wiederwahl und Anzahl der Richterinnen und Richter

Behördenmitglieder und Personal
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Art. 21 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Wahl, Wiederwahl und Anzahl der Richterinnen und Richter

1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wählt der Grosse Rat alle Richterinnen und Richter. Er kann nach Anhörung des Obergerichts oder des Verwaltungsgerichts freie Stellen in Teilzeitstellen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent aufteilen. Mit der Wahl der teilzeitlich tätigen Richterinnen und Richter legt er deren Beschäftigungsgrad fest.

2. Der Grosse Rat regelt durch Dekret

a) die Höchstzahl der Stellen für die hauptamtlichen Richterinnen und Richter sowie für die Vorsitzenden der regionalen Schlichtungsbehörden,

b) die Höchstzahl an Fachrichterinnen und Fachrichtern, Laienrichterinnen und Laienrichtern sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern,

c) die Wahlvoraussetzungen für Richterinnen und Richter, soweit sie nicht durch dieses Gesetz bestimmt sind.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

BK 2023 54 · be (Art. 21 Abs. 1 GSOG)
Defendant Challenges Traffic Fine Procedures and Costs; Appeal Dismissed.
Cited in the reasoning regarding the legitimate election of the President of the Regional Court.