Art. 20 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Mitglieder der Gerichtsbehörden
Art. 20 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Mitglieder der Gerichtsbehörden
1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten sämtliche Personen mit einer richterlichen Funktion als Mitglieder von Gerichtsbehörden.
2. Hauptamtliche Richterinnen und Richter gehen neben ihrem Amt keiner anderen Haupttätigkeit nach. Nebenamtliche Richterinnen und Richter üben ihr Amt in der Regel neben einer anderen, nicht richterlichen Tätigkeit aus.
3. Vollzeitlich tätige Richterinnen und Richter arbeiten mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent. Teilzeitlich tätige Richterinnen und Richter arbeiten mit einem Beschäftigungsgrad unter 100 Prozent.
4. Ordentliche Richterinnen und Richter werden auf eine ordentliche Amtsdauer gewählt. Ausserordentliche Richterinnen und Richter werden für eine kürzere Dauer oder im Einzelfall eingesetzt.
5. Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sind hauptamtliche erstinstanzliche Richterinnen und Richter.
6. Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sowie Ersatzmitglieder werden zur Entlastung auf eine ordentliche Amtszeit gewählt und eingesetzt.
7. Fachrichterinnen und Fachrichter verfügen über ein den Prozessgegenstand betreffendes Fachwissen, müssen jedoch über keine juristische Ausbildung verfügen.
8. Laienrichterinnen und Laienrichter müssen nicht über eine juristische Ausbildung verfügen. Sie üben berufsmässig keine juristische Tätigkeit aus.