Art. 2 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Gerichtsbehörden
Art. 2 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Gerichtsbehörden
1. Die kantonalen Gerichtsbehörden gliedern sich in
a. oberste Gerichte,
b. kantonal zuständige Gerichtsbehörden,
c. regionale Gerichtsbehörden.
2. Die obersten Gerichte sind
a. das Obergericht und
b. das Verwaltungsgericht.
3. Die kantonal zuständigen Gerichtsbehörden sind
a. das kantonale Zwangsmassnahmengericht,
b. das Wirtschaftsstrafgericht,
c. das Jugendgericht,
d. die Steuerrekurskommission,
e. die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern,
f. die Enteignungsschätzungskommission,
g. die Bodenverbesserungskommission.
4. Regionale Gerichtsbehörden sind
a. die Regionalgerichte,
b. die regionalen Zwangsmassnahmengerichte,
c. die regionalen Schlichtungsbehörden.
5. Die Gerichtsbehörden nehmen die ihnen gemäss Gesetz zugewiesenen Aufgaben in der Rechtspflege wahr.