Art. 18 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Aufgaben
Art. 18 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Aufgaben
1. Für die Selbstverwaltung der Justiz nimmt die Justizverwaltungsleitung die folgenden Aufgaben wahr
a Sie ist Ansprechpartnerin des Grossen Rates und des Regierungsrates bei allen Fragen, die sowohl die Gerichtsbehörden als auch die Staatsanwaltschaft betreffen.
a1 * Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft geben zu Fragen, welche die Justiz betreffen, eigene Vernehmlassungen ab. Diese Vernehmlassungen können ergänzt werden durch eine Vernehmlassung der Justizverwaltungsleitung.
b * Sie verabschiedet das Budget, den Aufgaben- und Finanzplan sowie den Geschäftsbericht der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft zuhanden des Grossen Rates.
b1 * Sie verabschiedet Kreditanträge zuhanden des Grossen Rates, nachdem sie einen Bericht der Finanzdirektion eingeholt hat.
b2 * Sie verabschiedet Antworten auf Finanzmotionen, Interpellationen und Anfragen zuhanden des Grossen Rates.
c Sie nimmt Stellung zu Regelungen des Regierungsrates, welche die Gerichtsbehörden oder die Staatsanwaltschaft betreffen.
d * Sie regelt die Ausgabenbefugnisse der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Vorschriften der Kantonsverfassung (KV)[[1]](#enumeration_itemtext_content_fn_3101692_2_1_c) und der Finanzhaushaltsgesetzgebung.
e * Sie unterbreitet direkt dem Grossen Rat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
f * ...
g * Sie nimmt die Verwaltungsaufgaben, welche die Finanzhaushaltsgesetzgebung dem Regierungsrat für den Bereich der kantonalen Verwaltung einräumt, für die Bereiche der Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft wahr, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
h * Sie kann mit Zustimmung der Justizkommission des Grossen Rates nachkreditpflichtige Abweichungen der im Voranschlag beschlossenen Saldi bewilligen,
1. * wenn diese eine Million Franken pro Produktgruppe nicht übersteigen,
2. * oder wenn kein Entscheidspielraum besteht.
i * Sie kann mit Zustimmung der Justizkommission des Grossen Rates bereits vor der Bewilligung eines Nachkredits Verpflichtungen eingehen, wenn ein Aufschub für den Kanton erhebliche nachteilige Folgen hätte.
k Sie ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich für die strategischen Leitlinien in den Bereichen Personal-, Finanz- und Rechnungswesen sowie Informatikmanagement und führt darüber ein Controlling. Sie kann den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft entsprechende Weisungen erteilen sowie die notwendigen Reglemente erlassen.
l * Sie koordiniert in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Sicherheitsdirektion und der Bau- und Verkehrsdirektion den Erlass von strategischen Leitlinien auf dem Gebiet der Sicherheit.
m Sie leitet die Stabsstelle für Ressourcen, regelt deren Organisation und Aufgaben durch Reglement und stellt deren Leitung sowie deren übriges Personal an.
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