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Art. 12 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Geschäftsreglemente

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Art. 12 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Geschäftsreglemente

1. Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft erlassen für den Bereich der Geschäftsführung Reglemente.

2. Die Reglemente enthalten insbesondere Vorschriften betreffend

a) die Organisation,

b) die Geschäftszuteilung,

c) den allgemeinen Ablauf des Geschäftsgangs,

d) die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der verschiedenen Organe,

e) die Regelung der Stellvertretung,

f) die Information der Öffentlichkeit über die Rechtsprechung und Aufgabenerfüllung der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2019 125 · be (Art. 12 Abs. 2 Bst. b GSOG)
Lawyer Sanctioned for Representing Clients with Conflicting Criminal Interests
Cited in the reasoning confirming the legality of the court's composition.