Art. 11 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Budget, Aufgaben- und Finanzplan
Art. 11 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Budget, Aufgaben- und Finanzplan
1. Das Budget und der Aufgaben- und Finanzplan gliedern sich in die folgenden Produktgruppen
a) Zivil- und Strafgerichtsbarkeit,
b) Verwaltungsgerichtsbarkeit,
c) Staatsanwaltschaft.
2. Verantwortlich für die Produktgruppe Zivil- und Strafgerichtsbarkeit ist das Obergericht, für die Produktgruppe Verwaltungsgerichtsbarkeit das Verwaltungsgericht und für die Produktgruppe Staatsanwaltschaft die Generalstaatsanwaltschaft.
3. Für die drei Produktgruppen wird gesamthaft eine Besondere Rechnung geführt.
4. Das Budget sowie der Aufgaben- und Finanzplan sind vor der Weiterleitung an den Regierungsrat der Justizkommission des Grossen Rates zur Kenntnis zu bringen.
5. Der Regierungsrat übernimmt das durch die Justizverwaltungsleitung erarbeitete Budget und den Aufgaben- und Finanzplan unverändert in das Budget und in den Aufgaben- und Finanzplan des Kantons und nimmt dazu Stellung.