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161.1 GSOGLOJM CH-BE

Art. 101 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 101 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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