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161.1 GSOGLOJM CH-BE

Art. 100 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Aufhebung von Erlassen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 100 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Aufhebung von Erlassen

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben

1. Verordnung vom 18. März 2009 über die richterliche Überprüfung von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (AuZMV) (BSG 122.23),

2. Gesetz vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen (GOG) (BSG 161.1).

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