Art. 9 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
Art. 9 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
1. Eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, tritt in den Ausstand, wenn sie
a. in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b. am Vorentscheid mitgewirkt hat;
c. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt;
d. eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht;
e. eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war;
f. aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.
2. Über Ablehnungsbegehren sowie über den bestrittenen Ausstand entscheidet die in der Sache zuständige Rechtsmittelbehörde oder, wenn Mitglieder einer Kollegialbehörde in den Ausstand treten, die Behörde unter Ausschluss der Betroffenen. Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einer Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde betroffen, so entscheidet die vorgesetzte Stelle. Ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter betroffen, so entscheidet in jedem Fall die Direktion für Inneres und Justiz.
3. Für den Regierungsrat gelten die besonderen Vorschriften über seine Organisation; vorbehalten bleiben auch die Vorschriften über die Unvereinbarkeiten und den Ausstand nach dem Gemeindegesetz.
4. Über die Ablehnung des Verwaltungsgerichts in der Mehrheit oder Gesamtheit seiner Mitglieder entscheidet das Obergericht. Im Falle des Ausstandes so vieler Mitglieder des Verwaltungsgerichts, dass unter Einschluss der Ersatzleute die Spruchbehörde nicht mehr ordnungsgemäss besetzt werden kann, entscheidet ein vom Grossen Rat gewähltes ausserordentliches Gericht von fünf Mitgliedern, welche die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen müssen.
5. Über Ablehnung oder Ausstand kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden. Im Übrigen gelten für das Gesuch und die Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) sinngemäss.