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Art. 9 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)

Grundlagen - Behörden - Ausstand und Ablehnung
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Art. 9 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)

1. Eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, tritt in den Ausstand, wenn sie

a. in der Sache ein persönliches Interesse hat;

b. am Vorentscheid mitgewirkt hat;

c. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt;

d. eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht;

e. eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war;

f. aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.

2. Über Ablehnungsbegehren sowie über den bestrittenen Ausstand entscheidet die in der Sache zuständige Rechtsmittelbehörde oder, wenn Mitglieder einer Kollegialbehörde in den Ausstand treten, die Behörde unter Ausschluss der Betroffenen. Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einer Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde betroffen, so entscheidet die vorgesetzte Stelle. Ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter betroffen, so entscheidet in jedem Fall die Direktion für Inneres und Justiz.

3. Für den Regierungsrat gelten die besonderen Vorschriften über seine Organisation; vorbehalten bleiben auch die Vorschriften über die Unvereinbarkeiten und den Ausstand nach dem Gemeindegesetz.

4. Über die Ablehnung des Verwaltungsgerichts in der Mehrheit oder Gesamtheit seiner Mitglieder entscheidet das Obergericht. Im Falle des Ausstandes so vieler Mitglieder des Verwaltungsgerichts, dass unter Einschluss der Ersatzleute die Spruchbehörde nicht mehr ordnungsgemäss besetzt werden kann, entscheidet ein vom Grossen Rat gewähltes ausserordentliches Gericht von fünf Mitgliedern, welche die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen müssen.

5. Über Ablehnung oder Ausstand kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden. Im Übrigen gelten für das Gesuch und die Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) sinngemäss.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (179)

200 2014 1093 · be (Art. 9 Abs. 1 VRPG)
Judicial Disqualification Sought Due to Preliminary Procedural Order in Pension Dispute
enthält das BVG keine Regelung, weshalb diese Frage aufgrund der kantonalen Prozessrechtsbestimmungen zu beurteilen ist. Gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung oder ei- nen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behör- de zu a
100 2013 209 · be (Art. 9 Abs. 2 VRPG)
Claimant v. Hospital Foundation Employees (Recusal from Liability Procedure)
egende Ablehnungs- begehren richtet sich gegen zwei ihrer Mitarbeitenden, die das Verwaltungsverfahren durchführen. 1.1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 2 VRPG entscheidet über Ablehnungsbegehren sowie über den bestrittenen Ausstand die in der Sache zuständige Rechtsmittelbehörde oder, we
100 2024 263 · be (Art. 9 VRPG)
Appeal Regarding Mobile Facility Permit and Adaptive Antenna Correction Factor
n Rüge befasst hat (angefochtener Entscheid E. 2b). Die Vorinstanz hat aufgezeigt, dass kein Ausstands- oder Ablehnungsgrund nach Art. 9 VRPG gegeben ist. Insbesondere reiche allein die Einreichung einer Strafanzeige gegen ein Behördenmitglied zur Begründung einer Befang
100 2024 264 · be (Art. 9 VRPG)
Appeal Regarding Mobile Communication Facility Permit and Adaptive Antenna Correction Factor
Rüge be- fasst hat (angefochtener Entscheid E. 2b). Die Vorinstanz hat aufgezeigt, dass kein Ausstands- oder Ablehnungsgrund nach Art. 9 VRPG gegeben ist. Insbesondere reiche allein die Einreichung einer Strafanzeige gegen ein Behördenmitglied zur Begründung einer Befang
100 2025 244 · be (Art. 9 Abs. 5 VRPG)
Motion to Disqualify Judge Based on Prior Related Ruling Denied
rweist sich als offen- sichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Auf einen Schriftenwechsel konnte verzichtet werden (Art. 9 Abs. 5 VRPG; Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2025, Nr. 100.2025.244
200 2025 428 · be (Art. 9 Abs. 1 VRPG. 2)
Recusal of Social Insurance Judge Denied Due to Procedural Rulings and Warning of Negative Judgment
ung der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfah- ren KV 200 2024 XXX und dabei insbesondere das Vorliegen von Ausstandsgründen gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG. 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMR
100 2023 274 · be (Art. 9 Abs. 1 VRPG)
Appeal Regarding Public Use of Private Asphalted Areas
e Beschwer- deführerin nicht geltend, dass der betreffende Gemeindeangestellte an der Verfügung der Gemeinde mitgewirkt hat (vgl. Art. 9 Abs. 1 VRPG); solches ist auch nicht ersichtlich, war doch die Baupolizei- und Planungskommission der EG Sigriswil für den Entscheid zuständi
100 2025 81 · be (Art. 9 Abs. 1 VRPG)
Municipality Appeal Regarding Official Disqualification for Building Permit Suggestion
530 E. 4.3; BVR 2018 S. 310 E. 3.5, 2013 S. 443 E. 3.1.3). 3. Strittig ist, ob ein Ausstandsgrund vorliegt. 3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in Urteil
120 2025 1 · be (Art. 9 Abs. 1 VRPG)
Municipal Enforcement Order Annulled Due to Official's Conflict of Interest
er Beratung und den Beschlüssen in der Bau- und Betriebskommission sei er im Übrigen jeweils in den Ausstand getreten. c) In Art. 9 Abs. 1 VRPG wird geregelt, wann eine Person, die eine Verfügung oder einen Ent- scheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer
200 2024 756 · be (Art. 9 VRPG. 2)
Application to Disqualify Administrative Judge Denied on Grounds of Impartial Procedure
nung des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfah- ren EL 200 2024 XXX und dabei insbesondere das Vorliegen von Ausstandsgründen gemäss Art. 9 VRPG. 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMR
120 2024 62 · be (art. 9 al. 1 let. f LPJA)
Property Owners' Appeal of Building Inspection Access Denied Due to Insufficient Bias Claim and Untimely Objections
à l’occasion de la Fête du vin de septembre 2022. Elle considère cette inimité comme un motif de récusation. b) En vertu de l’art. 9 al. 1 let. f LPJA, toute personne appelée à rendre ou à préparer une décision, une décision sur recours ou un jugement, ou à fonctionner comme memb
100 2024 222 · be (Art. 9 Abs. 1 VRPG)
Appeal Regarding Rejection of Second Motion to Recuse School Inspector in Tutoring License Withdrawal Procedure
en betreffend Entzug der Bewilligung von Privatunterricht wegen Befangenheit in den Ausstand hätte treten müssen. 2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand
110 2024 86 · be (Art. 9 Abs. 1 VRPG)
Appeal Against Building Permit Revocation Dismissed on Grounds of Lapsed Challenge and Lack of Sufficient Public Interest
ünden verwirkt. Im Übrigen bestehen keine Hinweise auf eine Missachtung von Ausstandsregeln. Eine Ausstands- pflicht gilt gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG für das von Ausstandsgründen betroffene Behördenmit- glied. Das in der Sache befangene Baukommissionsmitglied befand sich beim Ba
2024 GSI 1878 · be (Art. 9 Abs. 1 VRPG)
Physician License Revocation for Breach of Trustworthiness
1 Bst. g VRPG). Wer als Mitglied der entscheidenden Behörde abgelehnt werden könnte beziehungsweise ausstandspflichtig wäre (vgl. Art. 9 Abs. 1 VRPG), darf auch nicht als Expertin oder Experte beigezogen werden.36 Bereits aufgrund einer allfälligen Befangenheit der sachverständ
100 2024 2 · be (Art. 9 VRPG.)
Municipal Council Excluded for Conflict of Interest in 5G Retrofit Permit Appeal
zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 5). 2.2 Die Ausstandspflicht im kantonalen Verfahren findet ihre Grundlage in Art. 9 VRPG. Ausstands- und Ablehnungsgründe können gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG nur gegen Personen geltend gemacht werden, die eine Verfü- gung