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Art. 89 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Andere verwaltungsunabhängige Justizbehörden

Klageverfahren - Zuständigkeiten
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Art. 89 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · Andere verwaltungsunabhängige Justizbehörden

Andere verwaltungsunabhängige Justizbehörden urteilen auf Klage hin, wenn es die Gesetzgebung vorsieht.

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