155.21
VRPGLPJALGA
CH-BE
Art. 84a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Verzicht auf Urteilsbegründung
Beschwerdeverfahren vor verwaltungsunabhängigen Justizbehörden - Vor Verwaltungsgericht - Besondere Verfahrensvorschriften
Art. 84a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · Verzicht auf Urteilsbegründung
1. Das Verwaltungsgericht kann sein Urteil ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung eröffnen. Die Parteien können innert 30 Tagen seit Eröffnung eine vollständige Ausfertigung des Urteils verlangen.
2. Die Parteien sind auf die Möglichkeit der Urteilsbegründung und die Rechtsfolgen, insbesondere auf die Kostenfolgen aufmerksam zu machen.
3. Verlangt eine Partei eine Begründung, wird das Urteil schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung eröffnet. Die Rechtsmittelfrist wird mit dieser Eröffnung ausgelöst.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
SK 2025 133 · be (Art. 79 und Art. 80-84a VRPG)
Supreme Court Rejects Conditional Release Appeal for High-Risk Inmate
tungs- rechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmun- gen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80-84a VRPG sinngemäss An- wendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 16. Die Beschwerde wurde frist- und innert gesetzter Frist zur Verbesserun