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Art. 84 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Urteil

Beschwerdeverfahren vor verwaltungsunabhängigen Justizbehörden - Vor Verwaltungsgericht - Besondere Verfahrensvorschriften
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Art. 84 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · Urteil

1. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung auf, so urteilt es in der Sache oder weist die Akten zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück.

2. Vorbehältlich besonderer gesetzlicher Vorschrift darf das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht über die Parteibegehren hinausgehen.

3. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts ist das Verwaltungsgericht nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Es kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs die Verfügung zuungunsten der beschwerdeführenden Partei ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat.

4. Im übrigen enthält das Urteil sinngemäss die in Artikel 52 genannten Elemente.

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