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Art. 79 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Beschwerdebefugnis 1. Verfügungen und Entscheide

Beschwerdeverfahren vor verwaltungsunabhängigen Justizbehörden - Vor Verwaltungsgericht - Besondere Verfahrensvorschriften
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Art. 79 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · Beschwerdebefugnis 1. Verfügungen und Entscheide

1. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer

a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,

b) durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und

c) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat.

2. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ferner jede andere Person, Organisation oder Behörde befugt, die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist.

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