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Art. 70 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - 2. Regierungsrat als Beschwerdeinstanz

Verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren - Beschwerdeverfahren
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Art. 70 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · 2. Regierungsrat als Beschwerdeinstanz

1. Ist der Regierungsrat Beschwerdeinstanz, so obliegt die Beschwerdeinstruktion

a der sachlich zuständigen Direktion, wenn sie nicht selber verfügt hat oder nicht durch anderes Mitwirken befangen erscheint,

b **\*** der Bau- und Verkehrsdirektion bei kantonalen Überbauungsordnungen (Art.102 Abs. 3 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985[[13]](#enumeration_itemtext_content_fn_2742427_2_13_c)),

c **\*** der Direktion für Inneres und Justiz in den übrigen Fällen und[[14]](#enumeration_itemtext_content_fn_2742428_2_14_c)

d **\*** der Staatskanzlei, wenn die Direktion für Inneres und Justiz verfügt hat.[[15]](#enumeration_itemtext_content_fn_2742429_2_15_c)

2. Die instruierende Behörde stellt dem Regierungsrat Antrag und übt bis zum Entscheid die dem Regierungsrat als Beschwerdeinstanz zustehenden Befugnisse aus.

3. Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen anfechtbare Zwischenverfügungen der instruierenden Direktion oder der Staatskanzlei ist der Regierungsrat.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2020 308 · be (Art. 70 Abs. 3 VRPG)
Legal Association v. Cantonal Authority Regarding Road Plan Interlocutory Rulings
henverfügungen der DIJ, welche das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat instruiert (vgl. Art. 70 Abs. 1 Bst. c VRPG). Gemäss Art. 70 Abs. 3 VRPG kann gegen solche Ver- fügungen Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden. Das Verwal- tungsgericht ist daher entgegen der vor