Art. 7 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Regierungsrat, Verwaltungsgericht, Obergericht
Art. 7 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · Regierungsrat, Verwaltungsgericht, Obergericht
1. Wird die Zuständigkeit in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit sowohl vom Regierungsrat als auch vom Verwaltungsgericht beansprucht oder verneint und kann im Rahmen des Meinungsaustausches keine Einigung erzielt werden, so bezeichnet der Grosse Rat die zuständige Behörde (Art. 79 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung).
2. Können die obersten Gerichte in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit in einem Meinungsaustausch keine Einigung erzielen, so bezeichnet der Grosse Rat die zuständige Behörde.
3. Können eine untere Verwaltungsjustizbehörde und eine erstinstanzliche Zivil- oder Strafgerichtsbehörde in einer Angelegenheit nach Absatz 2 keine Einigung erzielen, so leitet die zuerst befasste Behörde die Akten an das für sie zuständige oberste Gericht weiter. Dieses pflegt einen Meinungsaustausch mit dem anderen obersten Gericht. Führt dies zu keiner Einigung, so bezeichnet der Grosse Rat die zuständige Behörde.
4. Kann eine untere Verwaltungsjustizbehörde in einer Angelegenheit nach Absatz 2 keine Einigung mit dem Obergericht erzielen oder kann eine erstinstanzliche Zivil- oder Strafgerichtsbehörde in einer Angelegenheit nach Absatz 2 keine Einigung mit dem Verwaltungsgericht erzielen, so ist die Auseinandersetzung in sinngemässer Anwendung von Absatz 2 durch die beiden obersten Gerichte auszutragen. Führt dies zu keiner Einigung, so bezeichnet der Grosse Rat die zuständige Behörde.