Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
155.21 VRPGLPJALGA CH-BE

Art. 7 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Regierungsrat, Verwaltungsgericht, Obergericht

Grundlagen - Behörden - Streitigkeiten um die Zuständigkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (140 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · Regierungsrat, Verwaltungsgericht, Obergericht

1. Wird die Zuständigkeit in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit sowohl vom Regierungsrat als auch vom Verwaltungsgericht beansprucht oder verneint und kann im Rahmen des Meinungsaustausches keine Einigung erzielt werden, so bezeichnet der Grosse Rat die zuständige Behörde (Art. 79 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung).

2. Können die obersten Gerichte in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit in einem Meinungsaustausch keine Einigung erzielen, so bezeichnet der Grosse Rat die zuständige Behörde.

3. Können eine untere Verwaltungsjustizbehörde und eine erstinstanzliche Zivil- oder Strafgerichtsbehörde in einer Angelegenheit nach Absatz 2 keine Einigung erzielen, so leitet die zuerst befasste Behörde die Akten an das für sie zuständige oberste Gericht weiter. Dieses pflegt einen Meinungsaustausch mit dem anderen obersten Gericht. Führt dies zu keiner Einigung, so bezeichnet der Grosse Rat die zuständige Behörde.

4. Kann eine untere Verwaltungsjustizbehörde in einer Angelegenheit nach Absatz 2 keine Einigung mit dem Obergericht erzielen oder kann eine erstinstanzliche Zivil- oder Strafgerichtsbehörde in einer Angelegenheit nach Absatz 2 keine Einigung mit dem Verwaltungsgericht erzielen, so ist die Auseinandersetzung in sinngemässer Anwendung von Absatz 2 durch die beiden obersten Gerichte auszutragen. Führt dies zu keiner Einigung, so bezeichnet der Grosse Rat die zuständige Behörde.

← Art. 6 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) Grundlagen - Geltungsbereich Art. 8 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

100 2017 214 · be (Art. 7 VRPG)
Foundation v. University: Copyright Infringement and Jurisdiction
icht nach einem Meinungsaustausch mit dem Obergericht die bernischen Zivilgerichte als zuständig und liegt wie hier kein Fall von Art. 7 VRPG vor, so sind die Akten zusammen mit dem Ent- scheid über die Zuständigkeit dem Obergericht zuzustellen (Art. 8 Abs. 1 VRPG). Das
100 2013 188 · be (Art. 7 VRPG)
Patient v. Private Hospital Operator Regarding Outpatient Negligence Liability
nem Meinungsaustausch mit dem Obergericht die bernischen Zivil- oder Strafgerichte für zuständig und liegt wie hier kein Fall von Art. 7 VRPG vor, so sind die Akten zusammen mit dem Entscheid über die Zuständigkeit dem Obergericht zuzustellen (Art. 8 Abs. 1 VRPG). 1.2