Art. 68 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Aufschiebende Wirkung
Art. 68 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · Aufschiebende Wirkung
1. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
2. Aus wichtigen Gründen kann die verfügende Behörde anordnen, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
3. Eine solche Anordnung ist als Zwischenverfügung selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann; diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
4. Während der Rechtshängigkeit eines Beschwerdeverfahrens kann die instruierende Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag die aufschiebende Wirkung aus wichtigen Gründen entziehen oder wiederherstellen.
5. Als wichtige Gründe gelten insbesondere
a. ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug einer belastenden Verfügung erfordert, oder
b. ein privates Interesse an der sofortigen Wirksamkeit einer begünstigenden Verfügung, sofern dadurch der Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst wird oder eine summarische Prüfung ergibt, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist.