Art. 61 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Zwischenverfügungen
Art. 61 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · Zwischenverfügungen
1. Als Zwischenverfügungen gelten Verfügungen, die das Verfahren weder ganz noch teilweise abschliessen, insbesondere über
a) die Zuständigkeit,
b) den Ausstand und die Ablehnung,
c) die Einstellung des Verfahrens,
d) die Auskunfts-, Zeugnis- oder Editionspflicht und den Ausschluss einer Partei von der Zeugeneinvernahme,
e) die Verweigerung der Akteneinsicht,
f) die Nichtabnahme gefährdeter Beweise,
g) vorsorgliche Massnahmen und Anordnungen betreffend die aufschiebende Wirkung.
2. Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit sowie über den Ausstand und die Ablehnung sind selbstständig anfechtbar. Sie können später nicht mehr angefochten werden.
3. Andere Zwischenverfügungen sind selbstständig anfechtbar, wenn
a) sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder
b) die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
4. Ist die Beschwerde nach dem Absatz 3 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so ist die Zwischenverfügung durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirkt.
5. Anfechtbare Verfügungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.