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155.21 VRPGLPJALGA CH-BE

Art. 6 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Untere Verwaltungsjustizbehörden

Grundlagen - Behörden - Streitigkeiten um die Zuständigkeit
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Art. 6 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · Untere Verwaltungsjustizbehörden

1. Hält sich eine untere Verwaltungsjustizbehörde für zuständig, so kann sie dies in einem selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid feststellen, wenn ihre Zuständigkeit bestritten wird.

2. Hält sich eine untere Verwaltungsjustizbehörde im Gegensatz zu den Parteivorbringen für unzuständig und scheidet auch eine Weiterleitung nach Artikel 4 Absatz 1 aus, so tritt sie auf die Eingabe nicht ein; das Vorgehen nach Artikel 7 Absatz 3 und 4 sowie nach Artikel 8 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)

100 2018 342 · be (Art. 6 Abs. 2 VRPG)
Private School Disciplinary Action Jurisdiction Dispute
die bernischen Zivil- oder Strafgerichte seien zuständig. Die ERZ hat einen Nichteintretensentscheid gefällt; sie hielt offenbar Art. 6 Abs. 2 VRPG für einschlägig. So oder anders hat vorliegend das Ver- waltungsgericht als Rechtsmittelinstanz zu entscheiden (Art. 74 Abs. 1 i.
2023 GSI 1145 · be (Art. 6 Abs. 2 VRPG)
Administrative Appeal Regarding Competence to Rule on Private Medical Ethical Guidelines Compliance
Beschwerdeführers zuständig.62 Eine Weiterleitung war und ist demzufolge ausgeschlossen. Die Vo- rinstanz ist somit gestützt auf Art. 6 Abs. 2 VRPG zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdefüh- rers eingetreten. 7. Ergebnis Nach dem Geschriebenen erweisen sich
120 2022 4 · be (Art. 6 Abs. 2 VRPG)
Municipality Appeal Regarding Building Permit Investigation Order
eivorbringen für unzuständig und scheidet eine Weiterleitung nach Art. 4 Abs. 1 VRPG aus, so tritt sie auf die Eingabe nicht ein (Art. 6 Abs. 2 VRPG). Unter Umständen 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (Ba
100 2015 292 · be (Art. 6 Abs. 2 VRPG)
Foundation Purpose Amendment Standing Challenge
an die JGK weitergeleitet (act. 5B pag. 4 f.). Damit ist es nach der Regelung vorgegangen, wie sie sich aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 VRPG für einen Kompetenzkonflikt zwischen Partei und angerufener unte- rer Verwaltungsjustizbehörde ergibt, indem es bezüglich seiner