155.21
VRPGLPJALGA
CH-BE
Art. 58 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Schadenersatz
Verwaltungsverfahren - Wiederaufnahme des Verfahrens, Berichtigung von Verfügungen
Art. 58 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · Schadenersatz
1. Wer gutgläubig Vorkehren getroffen hat und durch die Aufhebung oder Änderung der Verfügung Schaden erleidet, hat Anspruch auf Ersatz, wenn er oder sie den Grund zur neuen Verfügung nicht selber gesetzt hat.
2. Der Anspruch richtet sich gegen die Körperschaft, deren Verwaltungsbehörde neu verfügt hat.