Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
155.21 VRPGLPJALGA CH-BE

Art. 47 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Wegweisung von der Verhandlung

Verfahrensgrundsätze - Verfahrensdisziplin
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (140 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 47 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · Wegweisung von der Verhandlung

1. Personen, die eine Verhandlung stören, Anordnungen nicht befolgen oder ohne Bewilligung Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, können durch die instruierende Behörde von der Verhandlung, nötigenfalls mithilfe der Polizei, weggewiesen und mit einer Ordnungsbusse belegt werden. Für die Höhe der Busse gilt Artikel 46 sinngemäss.

← Art. 46 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) Grundlagen - Geltungsbereich Art. 48 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →