155.21
VRPGLPJALGA
CH-BE
Art. 47 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Wegweisung von der Verhandlung
Verfahrensgrundsätze - Verfahrensdisziplin
Art. 47 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · Wegweisung von der Verhandlung
1. Personen, die eine Verhandlung stören, Anordnungen nicht befolgen oder ohne Bewilligung Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, können durch die instruierende Behörde von der Verhandlung, nötigenfalls mithilfe der Polizei, weggewiesen und mit einer Ordnungsbusse belegt werden. Für die Höhe der Busse gilt Artikel 46 sinngemäss.