Art. 44 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
Art. 44 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
1. Verfügungen und Entscheide werden grundsätzlich durch die Post zugestellt.
2. Ausser bei Massenverfügungen und vorbehältlich anders lautender Gesetzgebung werden Verfügungen und Entscheide entweder mit eingeschriebener Post oder mit gerichtlicher Urkunde eröffnet. Die Zustellung kann auch mit gewöhnlicher Post erfolgen, soweit kein Zustellungsnachweis erforderlich ist.
3. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift der Adressatin oder des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
4. Im Übrigen gelten für die Zustellung und die Vorladung die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss.
5. Die Behörde kann Verfügungen und Entscheide ohne Begründung im Amtsblatt eröffnen
a) gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthalts ist oder sich im Ausland aufhält und in der Schweiz keine Zustelladresse bezeichnet hat,
b) an eine Vielzahl von Beteiligten, die sich ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.
6. Aus mangelhafter Eröffnung darf niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen.