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Art. 37a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Bild- und Tonaufnahmen

Verfahrensgrundsätze - Öffentlichkeit der Verhandlung und der Beratung
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Art. 37a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · Bild- und Tonaufnahmen

1. Ohne Bewilligung der instruierenden Behörde sind Bild- und Tonaufzeichnungen im Gerichts- oder Verwaltungsgebäude und bei dessen Zugängen untersagt.

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