155.21
VRPGLPJALGA
CH-BE
Art. 37a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Bild- und Tonaufnahmen
Verfahrensgrundsätze - Öffentlichkeit der Verhandlung und der Beratung
Art. 37a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · Bild- und Tonaufnahmen
1. Ohne Bewilligung der instruierenden Behörde sind Bild- und Tonaufzeichnungen im Gerichts- oder Verwaltungsgebäude und bei dessen Zugängen untersagt.