155.21
VRPGLPJALGA
CH-BE
Art. 32 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Form und Sprache von Parteieingaben
Verfahrensgrundsätze - Form und Sprache des Verfahrens
Art. 32 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · Form und Sprache von Parteieingaben
1. Parteieingaben sind in deutscher oder französischer Sprache bei der zuständigen Behörde einzureichen. Eingaben an Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b sowie an das Regierungsstatthalteramt sind in der Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises einzureichen.
2. Sie müssen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.
3. Im Verwaltungsjustizverfahren sind Parteieingaben mindestens im Doppel einzureichen. Fehlt die zweite Ausfertigung, oder benötigt die Behörde mehr als zwei Ausfertigungen, so kann sie die Partei auffordern, diese nachzureichen.