Art. 30 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Schadenersatz, Sicherstellung
Art. 30 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · Schadenersatz, Sicherstellung
1. Wird der Partei, gegen welche sich die vorsorgliche Massnahme richtet, Schaden verursacht, so kann sie von der antragstellenden Gegenpartei Ersatz verlangen, wenn diese in der Hauptsache unterliegt.
2. Ist ein Schaden zu befürchten, so kann die gesuchstellende Partei vor Erlass der vorsorglichen Massnahme zu einer angemessenen Sicherheitsleistung angehalten werden; diese darf erst zurückgegeben werden, wenn feststeht, dass eine Schadenersatzklage nicht angehoben wird. Die Behörde ist befugt, zur Klageanhebung eine Frist anzusetzen; nach deren unbenütztem Ablauf wird die Sicherheitsleistung zurückgegeben.
3. Die Schadenersatzklage wird vom Verwaltungsgericht beurteilt; sie muss innert Jahresfrist seit dem Wegfall der Massnahme eingereicht werden.
4. Verantwortlichkeitsansprüche gegen das Gemeinwesen bleiben vorbehalten.