Art. 19 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Beweismittel
Art. 19 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · Beweismittel
1. Die Behörden können insbesondere folgende Beweismittel heranziehen
a) Urkunden,
b) Amtsberichte,
c) Auskünfte der Parteien oder Dritter,
d) Parteiverhör,
e) Zeugenaussage,
f) Augenschein,
g) Gutachten von Sachverständigen und
h) technische Mittel mit Urkundencharakter.
2. Die Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung der Beweismittel erfolgen grundsätzlich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Steuerrechts.
3. Ausser der zuständigen Behörde selber ist zur förmlichen Einvernahme (Art. 19 Abs. 1 Buchst. d und e) nur befugt, wer über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügt.
4. Der Regierungsrat, seine Direktionen sowie die Gemeinden können Personen ausserhalb einer Verwaltungsbehörde mit einer amtlichen Untersuchung beauftragen und sie zur Beweisaufnahme ermächtigen.