Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
155.21 VRPGLPJALGA CH-BE

Art. 15 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Vertretung

Grundlagen - Beteiligte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (140 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · Vertretung

1. Die Parteien können sich verbeiständen und, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen nötig ist, aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

2. Sind an einem Verfahren mehr als zehn Personen durch eine Kollektiveingabe oder durch vervielfältigte Eingaben beteiligt, so kann ihnen die instruierende Behörde Frist zur Bezeichnung eines gemeinsamen Zustellungsdomizils setzen. Bei Säumigkeit setzt sie dieses fest.

3. Bei Anwältinnen und Anwälten, die nach der Anwaltsgesetzgebung zur Parteivertretung im Kanton Bern berechtigt sind, wird die Vollmacht vermutet; diese ist jedoch innert nützlicher Frist nachzureichen.

4. Ausser auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts und vorbehältlich anderslautender Gesetzgebung sind vor den Verwaltungsjustizbehörden zur Prozessvertretung nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen. Sie müssen nach der Anwaltsgesetzgebung zur Parteivertretung im Kanton Bern berechtigt sein.

5. Kanton und Gemeinden können ihre Parteirechte auch durch dazu ermächtigte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ausüben.

6. Bei Beschlüssen oder Wahlen der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments obliegt die Vertretung der Gemeinde im Beschwerdeverfahren dem Gemeinderat, sofern das Parlament für seine Vertretung für Beschwerden gegen seine Beschlüsse oder Wahlen nicht anders beschliesst.

7. Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu verzeigen. Zustellungen an Parteien, die kein Zustellungsdomizil verzeigen, können unterbleiben oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgen.

← Art. 14 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) Grundlagen - Geltungsbereich Art. 16 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (284)

200 2022 209 · be (Art. 15 Abs. 1 VRPG)
Medical Professional Denied Deadline Restoration for Defence in Insurers' Recovery Claim
ll und örtlich auch für das vorliegende Verfahren zuständig. Die Rechtsvertreter des Gesuchstellers sind gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG). 1.2 Es ist unbestritten und steht fest, dass dem Gesuchsteller im Ver- fahren SCHG/2021/519 mit prozessleitender Verfügu
100 2021 387 · be (Art. 15 Abs. 4 VRPG)
Afghan National v. Switzerland: Detention Extension for Non-Cooperation and Conflict Between Domestic Law and Dublin Regulation
unter- schrieben werden (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 28). Nach Art. 15 Abs. 4 VRPG sind vor den Verwaltungsjustizbehörden ausser auf dem Gebiet des Sozial- versicherungsrechts und vorbehältlich anderslautender Ge
200 2020 298 · be (Art. 15 Abs. 1 VRPG)
Disability Pension Recalculation and Retroactive Adjustment Limitation
G), die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie prozessfähig und der Rechtsvertreter der Klägerin ist gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG). 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf eine be- rufsvorsorgerechtliche Invalidenrente und dabei ins
100 2019 420 · be (Art. 15 Abs. 5 VRPG)
Municipality Denied Right to Secure Mortgage for Social Benefit Repayment Against Indigent Recipient
eine Kommission, eine Direktion oder eine andere Stelle delegieren (Art. 43 Abs. 4 StV). Der Gemeinde steht es zudem gestützt auf Art. 15 Abs. 5 VRPG frei, ihre Parteirechte durch dazu ermächtigte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ausüben zu lassen (vgl. Michel Daum, in Herzog/D
100 2019 252 · be (Art. 15 Abs. 1 VRPG)
Municipality Liability for Road Runoff Damage to Potato Field
t. 44 des Kantonalen Anwaltsgeset- zes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) vorliegen könnte (Eingabe vom 19.11.2020 S. 9). – Nach Art. 15 Abs. 1 VRPG können sich Parteien verbei- ständen und, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen nötig ist, aufgrund schriftlicher Vol
100 2019 141 · be (Art. 15 Abs. 4 VRPG)
Municipality V. Recipient: Party Costs Exclusively for Lawyers in Administrative Appeals
autender Gesetzgebung nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Prozessvertretung vor den Verwaltungsjustizbehörden zugelassen (Art. 15 Abs. 4 VRPG; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Eine Ausnahme vom sog. Anwalts- mon
100 2018 55 · be (Art. 15 Abs. 1 und 4 VRPG)
Dispute Over Sewage Pipe Ownership: Public Utility vs. Private House Connection
Anwältinnen und Anwälte zugelassen. Sie müssen nach der Anwaltsgesetzgebung zur Parteivertretung im Kanton Bern berechtigt sein (Art. 15 Abs. 1 und 4 VRPG). Da die vier Unterzeichnenden nicht an- waltlich tätig sind, können sie die übrigen Miteigentümerinnen und Mit- eigentümer vor V
100 2016 98 · be (art. 15 al. 1 et 4, 32 et 81 al. 1 LPJA)
Foundation v. Canton on Historic Building Window Replacement
2 et 5 LC). Au surplus, interjeté dans les formes et délais prévus, par un mandataire dûment légitimé, le recours est recevable (art. 15 al. 1 et 4, 32 et 81 al. 1 LPJA). 1.2 L'objet de la contestation, c'est-à-dire la décision sur recours contestée (cf. ATF 142 I 155 c. 4.4.2 p. 156), conce
200 2015 524 · be (Art. 15 Abs. 1 und 4 VRPG)
Claimant v. IV Office (Pension Retroactivity for Mentally Incapacitated)
tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind und die Beiständin im Übrigen gehörig bevollmächtigt ist (Art. 15 Abs. 1 und 4 VRPG i.V.m. Art. 416 Abs. 1 Ziffer 9 des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [ZGB; SR 210]; act. II 51 S. 24 f.), ist auf die Beschwer
200 2015 487 · be (Art. 15 Abs. 1 VRPG)
Pastor v. Canton: Unfaulted Dismissal and Pension Claim
lls gege- ben, die Klage ist formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und der Rechts- vertreter der Klägerin gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG; act. IIB 12). 1.2 Die Beigeladene impliziert, dass der Klägerin das als Prozessvor- aussetzung allemal erforderliche
200 2014 903 · be (Art. 15 VRPG)
Service Provider Tariff Dispute for Ambulatory Nursing Care Services
s. 2 KVG). 1.3 Der Rechtsvertreter der Klägerin ist ordnungsgemäss bevollmächtigt (Art. 15 VRPG) und die Klage entspricht den Formvorschriften (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und 3 VRP
200 2014 483 · be (Art. 15 Abs. 1 VRPG)
Claimant v. Pension Fund: Occupational Disability Pension Denial Due to Non-Binding IV Decision and Insufficient Proof of Non-Overcomable Psychological Impairment
üllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und der Rechtsvertreter der Klägerin gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG; vgl. Akten der Klä- gerin [act.] 1). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin
100 2014 130 · be (Art. 15 Abs. 1 VRPG)
Taxpayer Representation and Timely Payment Ratifying Appeal Submission
vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist (Art. 160 Abs. 1 StG und Art. 117 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 15 Abs. 1 VRPG). Ein gültiges Vertretungsverhältnis ist Verfahrens- bzw. Prozessvoraussetzung (Merkli/Aeschlimann
100 2013 403 · be (Art. 15 Abs. 4 VRPG)
Building Permit Application Challenged Over Decoupling of Residential Use in Secondary Residence Zone
e 7 in das Verfahren eintreten. Die Beschwerdeführerin 3 kann sie vor Verwal- tungsgericht auch nicht rechtsgültig vertreten (Art. 15 Abs. 4 VRPG; sog. Anwaltsmonopol). Dass die Beschwerdeführerin 3 in ihren eigenen schutz- würdigen Interessen betroffen wäre, weil sie beispi
100 2013 433 · be (Art. 15 Abs. 6 VRPG)
Kindergarten Assignment Distance and Travel Safety Challenge
on und Verteidigung von Interessen der Gemeinde (Stefan Müller, in Kommentar zum bernischen Gemeindegesetz, 1999, Art. 25 N. 13). Art. 15 Abs. 6 VRPG sieht überdies vor, dass bei Beschlüssen oder Wahlen der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments die Vertretung der Gemeind