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Art. 138 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Allgemeiner Art

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Aufhebung bisherigen Rechts
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Art. 138 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · Allgemeiner Art

1. Vorschriften des bisherigen Rechts, die für die Beurteilung von Streitigkeiten auf den Klageweg verweisen, werden aufgehoben, es sei denn,

a dieses Gesetz bestimme etwas anderes oder

b die Gesetzgebung sehe für den Entscheid über Ansprüche in erster Instanz eine besondere verwaltungsunabhängige Justizbehörde vor.

2. Vorschriften des bisherigen Rechts, wonach der Regierungsrat über Beschwerden endgültig entscheidet, werden aufgehoben, soweit sie in Widerspruch zu diesem Gesetz stehen.

3. Vorschriften des bisherigen Rechts, wonach gegen Verfügungen der Gemeindeorgane nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes Beschwerde geführt werden kann, werden aufgehoben.

4. Vorschriften des bisherigen Rechts, wonach bei der verfügenden Behörde Einsprache zu erheben ist, bevor das Beschwerdeverfahren durchgeführt werden kann, werden aufgehoben; beibehalten wird das Einspracheverfahren

a wenn erste Beschwerdeinstanz eine Bundesbehörde oder eine verwaltungsunabhängige Justizbehörde ist,

b im Steuerrecht gegen Veranlagungsverfügungen,

c nach den Vorschriften des Baugesetzes gegen Verfügungen betreffend Grundeigentümerbeiträge,

d nach den Vorschriften des Baulandumlegungsdekrets gegen Verfügungen des Umlegungsausschusses,

e im Landwirtschaftsrecht gegen Verfügungen über Beiträge an Tierhalter, Bewirtschafter und Pflanzenproduzenten,

f *** ...

g bei Verfügungen der Arbeitsmarktbehörden nach den Vorschriften über die Begrenzung der Zahl der Ausländer,

h im Strassenverkehrsrecht.

5. Andere Verfahrensvorschriften des bisherigen Rechts, die im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen, sind aufgehoben.

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