155.21
VRPGLPJALGA
CH-BE
Art. 135 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Teilweise Übertragung der Verfügungszuständigkeit
Art. 135 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
1. Unterliegt die Streitsache der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ist die Direktion nach altem Recht verfügende Behörde, so geht die Befugnis, Verfügungen zu erlassen, an die der Direktion unmittelbar unterstellte Verwaltungseinheit über, es sei denn, die Direktion habe nach der Gesetzgebung als Aufsichtsbehörde zu verfügen.
2. Vorbehalten bleiben die auf der Finanzkompetenzordnung beruhenden Verfügungsbefugnisse, abweichende neue Bestimmungen über die Organisation einzelner Direktionen des Regierungsrates und die Verfügungsbefugnis im Bereich des öffentlichen Dienstrechts.