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155.21 VRPGLPJALGA CH-BE

Art. 134 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Anwendbares Verfahrensrecht nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
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Art. 134 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)

1. Hängige Verwaltungsverfahren werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde erledigt.

2. In diesen Fällen werden Verwaltungsbeschwerden ebenfalls von der nach bisherigem Recht zuständigen Justizbehörde beurteilt.

3. Die Zulässigkeit eines an eine verwaltungsunabhängige Justizbehörde gerichteten Rechtsmittels beurteilt sich in jedem Fall nach neuem Recht.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

2021 GSI 1560 · be (Art. 134 Abs. 1 VRPG8)
Bidder Exclusion in Public Procurement Due to Insufficient Experience and Non-Compliance with Mandatory Criteria
gige Verfahren das bisherige oder das neue Recht massgebend ist. Neues Verfahrensrecht ist grundsätzlich sofort an- wendbar (vgl. Art. 134 Abs. 1 VRPG8, Umkehrschluss).9 In Abweichung von dieser Regel sieht Art. 64 Abs. 1 IVöB 2019 vor, dass Beschaffungsverfahren, die unter bisher