Art. 116 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Vorgehen
Art. 116 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · Vorgehen
1. Die Behörde setzt den Pflichtigen eine angemessene Frist zur Erfüllung und droht ihnen für den Versäumnisfall die Zwangsvollstreckung an, wenn dies nicht bereits geschehen ist. Mit dieser Androhung ist der Hinweis auf die Bestrafung nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches im Falle des Ungehorsams zu verbinden.
2. Zusammen mit der Androhung der Zwangsvollstreckung oder spätestens nach unbenütztem Ablauf der zur Erfüllung gesetzten Frist verfügt die Behörde, wann und wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird (Vollstreckungsverfügung).
2a. Falls die Mitteilung des Zeitpunkts der Zwangsvollstreckung die Vollstreckung erschweren könnte, kann darauf verzichtet werden.
3. Die Vollstreckungsverfügung unterliegt dem gleichen Rechtsmittel wie die Verfügung oder das Urteil in der Sache.