Art. 111 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Voraussetzungen und Umfang
Art. 111 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · Voraussetzungen und Umfang
1. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei
a) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und
b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen.
3. Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise rückwirkend auf den Beginn des Verfahrens vor der jeweils mit der Sache befassten Behörde bewilligt werden. Sie befreit nicht von der Bezahlung der Parteikosten oder einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
4. Die instruierende Behörde entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat.