Art. 105 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
Art. 105 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)
1. Im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren besteht unter Vorbehalt von Absatz 1a keine Pflicht, die Verfahrenskosten vorzuschiessen.
1a Hat die Partei keinen Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz oder ist ihre Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen, kann die instruierende Behörde einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, wenn
a) das Verwaltungsverfahren auf Gesuch durchgeführt wird: in diesem Verfahren und im anschliessenden verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren,
b) das Verwaltungsverfahren von Amtes wegen durchgeführt wird: im anschliessenden verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren.
2. Im Beschwerdeverfahren vor verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden sowie im Klageverfahren hat die beschwerdeführende bzw. klagende oder appellierende Partei einen angemessenen Kostenvorschuss zu leisten. In besonderen Fällen kann die instruierende Behörde von dieser Pflicht entbinden.
3. Hat die gesuchstellende, klagende, appellierende oder beschwerdeführende Partei keinen Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz oder ist ihre Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen, so kann sie auf Gesuch der Gegenpartei zur Sicherstellung der Parteikosten verhalten werden.
4. Bezahlt die Partei nicht fristgemäss den verlangten Betrag und lässt sie auch eine kurze Nachfrist unbenutzt verstreichen, so ist auf ihre Begehren nicht einzutreten.
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