Art. 104 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Parteikosten
Art. 104 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · Parteikosten
1. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung.
2. Bei aufwendigen Verfahren kann die Verwaltungsjustizbehörde Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zuerkennen.
3. Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und, unter Vorbehalt von Absatz 4, Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c haben im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.
4. Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und, soweit von diesen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut, Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c haben im Beschwerdeverfahren Anspruch auf Parteikostenersatz, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen.