155.21
VRPGLPJALGA
CH-BE
Art. 103 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Verfahrenskosten
Kosten - Arten
Art. 103 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · Verfahrenskosten
1. Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden.
2. Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest.
3. Kosten für behördlich angeordnete Beweismassnahmen trägt vorläufig das Gemeinwesen; die Behörde kann angemessenen Kostenvorschuss verlangen, wenn die Beweismassnahme von einer Partei beantragt worden ist.
4. Die Verfahrenskosten werden mit Rechtskraft der Verfügung oder des Entscheides fällig.