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155.21 VRPGLPJALGA CH-BE

Art. 10 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)

Grundlagen - Behörden - Rechtshilfe
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Art. 10 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)

1. Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden sind gegenseitig zur Rechtshilfe verpflichtet.

2. Zur Behandlung ausserkantonaler oder ausländischer Rechtshilfegesuche sind die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar.

3. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Auskunfts- und Anzeigepflicht sowie über die Aussage vor Gericht, den Datenschutz und das Steuergeheimnis.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2025 272 · be (Art. 10 VRPG/BE)
Failure to Pay Court Deposit Leads to Non-Admission of Zoning and Recusal Appeals
um unterstellte Richter am Verfahren» mitzuwirken; stattdessen sei «ein neutral zusammengesetzter Spruchkörper gemäss Art. 10 VRPG/BE einzusetzen» (act. 9). Mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 wiederholte die Beschwerdeführerin ihren Antrag, «Richter Mic