154.61
BVGV
CH-BE
Art. 6 Verordnung über den Bezug und die Verrechnung von Gebühren und Kosten durch die Verwaltungsbehörden (BVGV)
Bezug und Verrechnung der Gebühren der Verwaltungsbehörden
Art. 6 Verordnung über den Bezug und die Verrechnung von Gebühren und Kosten durch die Verwaltungsbehörden (BVGV)
Der Staat hat an den auszuhändigenden Urkunden für die geschuldeten Gebühren und Kosten ein Retentionsrecht.
Die rechtliche Eintreibung solcher Forderungen ist unter Vorbehalt anderer gesetzlicher Regelung durch die zuständige Amtsschaffnerei zu besorgen. Diese ist zur Vertretung des Staates in Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren und den dazu gehörenden Zwischenverfahren befugt.