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154.61 BVGV CH-BE

Art. 5 Verordnung über den Bezug und die Verrechnung von Gebühren und Kosten durch die Verwaltungsbehörden (BVGV)

Bezug und Verrechnung der Gebühren der Verwaltungsbehörden
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Art. 5 Verordnung über den Bezug und die Verrechnung von Gebühren und Kosten durch die Verwaltungsbehörden (BVGV)

1. Gleichzeitig mit den Gebühren erhebt die Bezugsbehörde die von der Staatskasse vorschussweise bezahlten Beweiskosten. Diese sind auf den Urkunden und in den Kostenrechnungen gesondert anzuführen.

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