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154.61 BVGV CH-BE

Art. 4 Verordnung über den Bezug und die Verrechnung von Gebühren und Kosten durch die Verwaltungsbehörden (BVGV)

Bezug und Verrechnung der Gebühren der Verwaltungsbehörden
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Art. 4 Verordnung über den Bezug und die Verrechnung von Gebühren und Kosten durch die Verwaltungsbehörden (BVGV)

1. Die einzelnen Direktionen sind nach Einholung der Zustimmung der Finanzdirektion befugt, neben eigentlichen Gebühren auch andere Bezüge zuhanden der Staatskasse von den Bezugsbehörden mit Gebührenmarken verrechnen zu lassen. Die Finanzdirektion stellt gegen Vorweisung der derart verwendeten Gebührenmarken auf Ende des Rechnungsjahres die zur Richtigstellung notwendigen Zahlungsanweisungen auf die Gegenrechnungskasse aus.

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