154.61
BVGV
CH-BE
Art. 3 Verordnung über den Bezug und die Verrechnung von Gebühren und Kosten durch die Verwaltungsbehörden (BVGV)
Bezug und Verrechnung der Gebühren der Verwaltungsbehörden
Art. 3 Verordnung über den Bezug und die Verrechnung von Gebühren und Kosten durch die Verwaltungsbehörden (BVGV)
1. Die Gebührenmarken sind bei Urkunden, welche ausgehändigt werden (Bewilligungen, Bescheinigungen, Quittungen und dergleichen), auf der Urkunde selbst, bei Akten, die im Doppel ausgestellt werden, auf dem der Behörde verbleibenden Hauptdoppel, und in allen Fällen, in denen besondere Kostenrechnungen geführt werden, auf der Kostenrechnung anzubringen.