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154.61 BVGV CH-BE

Art. 28 Verordnung über den Bezug und die Verrechnung von Gebühren und Kosten durch die Verwaltungsbehörden (BVGV)

Schlussbestimmungen
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Art. 28 Verordnung über den Bezug und die Verrechnung von Gebühren und Kosten durch die Verwaltungsbehörden (BVGV)

1. Diese Vollziehungsverordnung tritt sofort in Kraft. Alle ihr widersprechenden Bestimmungen werden damit aufgehoben. Insbesondere sind aufgehoben

1. die Vollziehungsverordnung über den Bezug der Gebühren der Amts- und Gerichtsschreibereien zuhanden des Staates, vom 16. Mai 1878;

2. der Beschluss vom 8. November 1882 betreffend die Verrechnung

1. der Gebühren der Staatskanzlei, der Direktionskanzleien und der Regierungsstatthalter,

2. der Gebühren der Obergerichtskanzlei in Zivilsachen,

3. der Gebühren, Kostenvergütungen und Entschädigungen in Strafsachen und der Bussen,

4. der Kostenvorschüsse des Staates in Strafsachen,

5. der Polizeikosten der Regierungsstatthalterämter;

3. das Regulativ vom 8. November 1882 über den Bezug und die Verrechnung der Bussen, Gebühren, Kostenvergütungen und Entschädigungen in Strafsachen;

4. das Regulativ vom 8. November 1882 über die Auszahlung und die Verrechnung der Kostenvorschüsse des Staates in Strafsachen.

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